Satzung der GIB-Stiftung
Präambel
Die Stiftung
„GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen“
wird 2015 vom gemeinnützigen Verein Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen, GIB e. V., gegründet. Nach dem Willen ihrer Gründer soll sie vorrangig die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Intelligenzminderung und zusätzlichen psychiatrischen Erkrankungen fördern. Sie soll es diesen Menschen ermöglichen, sich im sozialen Umfeld mit angemessenen Lebensräumen zum Wohnen, für Beschäftigung und zur Freizeitgestaltung zu entfalten.
§1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen „GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen“ (GIB-Stiftung).
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§2 Zweck der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar Zwecke der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe, der Aus- und Fortbildung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie der Wissenschaft und Forschung. Vorrangig werden diese Zwecke erfüllt durch die Förderung der gesellschaftlichen Integration und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit Intelligenzminderung und zusätzlichen psychiatrischen Erkrankungen oder anderen Einschränkungen.
- Wenn die Stiftung - insbesondere vom Stifter selbst - zusätzliche Zuwendungen erhält, z.B. in Form von Beteiligungen an nach § 51 ff. AO steuerbefreiten Gesellschaften oder Finanzmittel, kann die Stiftung die in Absatz 1 genannten Zwecke auch selbst mit einschlägigen Zweckbetrieben verfolgen sowie alle steuerbegünstigten Projekte und Maßnahmen durchführen, die der Betreuung und Integration von i. S. d. § 53 AO benachteiligten Menschen in die Gesellschaft dienen.
- Der Stiftungszweck nach Absatz 1 wird insbesondere durch Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme von Menschen mit Intelligenzminderung und psychiatrischen Erkrankungen und Information über Unterstützungsmöglichkeiten sowie Beratungs- und Fortbildungsangebote sowie Initiierung von und Beteiligung an Forschungsvorhaben und anderen wissenschaftlichen Projekten zugunsten von Menschen mit Intelligenzminderungen verwirklicht.
- Stiftungszwecke nach Absatz 2 können insbesondere verwirklicht werden durch:
- Bereitstellung von Lebensräumen zum Wohnen, zur Beschäftigung und Freizeitgestaltung einschließlich des Führens geeigneter Zweckbetriebe, die die Beschäftigung von benachteiligten Personen i. S. d. § 53 AO, sowie Ausbildung und berufliche Qualifizierung zum Ziel haben und den zusätzlichen Förderbedarf von Jugendlichen sowie Unterstützungsbedarf alter Menschen besonders berücksichtigen,
- Mittelbeschaffung für die vorgenannten Zweckbetriebe und Betreuungstätigkeiten sowie zur Förderung von gemeinnützigen Wohnprojekten; dies jeweils auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften,
- fachgerechte Betreuung und gesundheitliche Behandlung des vorgenannten Personenkreises sowie Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte und Maßnahmen zu deren Betreuung und gesellschaftlichen Integration,
- Forschungsprojekte, deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden, und Fachkongresse zum besseren Verständnis der einschlägigen Krankheitsbilder und erfolgreicher Betreuungs- sowie Behandlungsmethoden.
§3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Grundstockvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel
- Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen mit Zustimmung des Vorstandes zu, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind.
- Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem nominalen Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
- Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
- Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen sowie Betrieben mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen.
§5 Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Die Stiftung gestaltet ihre Rechnungslegung und die Jahresabschlussprüfung vorbehaltlich gesetzlicher Vorgaben nach den für Kapitalgesellschaften vergleichbarer Größenordnung geltenden Vorschriften. Ist der Jahresabschluss demnach oder nach stiftungsrechtlichen Vorschriften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, erteilt der Stiftungsrat den Prüfungsauftrag und berichtet der Abschlussprüfer ihm sowie dem Vorstand über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.
§6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
§7 Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Stiftungsrat
- Die Organe werden von ihren Vorsitzenden oder deren Stellvertreter(n) in Textform nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich (Stiftungsrat und Stiftungsvorstand nach § 8 Abs. 2) bzw. mindestens quartalsweise (Stiftungsvorstand nach § 8 Abs. 3) unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen (Stiftungsrat) bzw. zwei Wochen (Stiftungsvorstand) zu einer Sitzung einberufen. Die erforderlichen Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder bis spätestens eine Woche vor der Sitzung nachzureichen. Die Organe sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Gremienmitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
- Die Organe können auch von dem Vorsitzenden des jeweils anderen Organs aus wichtigem Grunde einberufen werden.
- Mit Zustimmung einer ¾-Mehrheit aller Mitglieder des Organs sind auch technisch vermittelte Mitwirkung und Stimmabgabe, Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, nachträgliche Stimmabgabe einzelner Mitglieder innerhalb einer bei Beschlussfassung festgelegten oder zweiwöchigen Frist, eine verkürzte Ladungsfrist und die Nachreichung von Unterlagen zulässig. Ein Mitglied des Gründungsvorstandes, der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter, der Vorsitzende des Stiftungsrates oder dessen Stellvertreter können in Textform zur Teilnahme an Beschlussfassungen im Umlaufverfahren oder auf elektronischem Weg aufrufen. Bei Abstimmungen in elektronischer Form müssen mindestens ¾ der vorhandenen Organmitglieder ihre Stimme zum Beschlussgegenstand abgeben.
- Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich erhöhter Quoren durch einfache Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Organs. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift innerhalb von vier Wochen, im Falle des vorstehenden Absatzes 3 unverzüglich nach der Sitzung. Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn nach Versand nicht innerhalb von sechs Wochen Einspruch erhoben wird.
- Die Organmitglieder haben den Stiftungsrat und Vorstand bereits bei einer Gefahr von Interessenkonflikten unverzüglich umfassend zu informieren.
- Bei den in dieser Satzung geregelten einstimmigen Beschlüssen darf sich jeweils nicht mehr als eine Stimme enthalten.
- Die Organmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und angemessenen Auslagen.
- Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten; im Übrigen bleibt § 31a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unberührt.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei bis zu vier Personen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Hiervon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte über 500.000 Euro sowie Grundstücksgeschäfte, Wechsel, Bürgschaften und Garantien. Welche Geschäfte zudem intern der Zustimmung des gesamten Vorstandes bedürfen, regelt der Vorstand in der Geschäftsordnung.
- Die gleichberechtigten Mitglieder des Gründungsvorstandes beruft der Stifter; diese können jeweils nur einstimmig vom Stiftungsrat aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Gründungsvorstand kann weitere Mitglieder in den Vorstand berufen. Beide Mitglieder des Gründungsvorstandes sind gleichberechtigte Vorstandsvorsitzende.
- Erst wenn beide Mitglieder des Gründungsvorstandes aus dem Vorstand ausgeschieden sind, werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat ausgewählt – der jeweiligen Auswahl kann der Vorstand durch gemeinsame Erklärung aller amtierenden Vorstandsmitglieder mit zweiwöchiger Frist widersprechen – anschließend vorbehaltlich des Vetorechts berufen sowie abberufen und der Stiftungsrat bestimmt einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Den Beschluss über die Auswahl der Mitglieder des Vorstandes hat der Stiftungsrat spätestens am nächsten Tag den Mitgliedern des Vorstandes in Textform mitzuteilen. Die Frist für die Ausübung des Vetorechts beginnt zwei Tage nach der Auswahl durch den Stiftungsrat.
- Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung auf der Grundlage eines mit ⅔-Mehrheit des Stiftungsrats beschlossenen Dienstvertrages erhalten.
§9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er trifft die strategischen Entscheidungen und führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungsrats. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind auch:
- die Aufstellung des jährlichen Geschäftsplans der Stiftung und ihrer Beteiligungsgesellschaften,
- Sorge für die Entwicklung und den Einsatz adäquater Managementinstrumente,
- Einsetzung einer Geschäftsführungskonferenz zur fachlich erweiterten Aufgabenwahrnehmung und Führung des aus der Stiftung und den Beteiligungsgesellschaften gebildeten Unternehmensverbundes,
- Vorlage vierteljährlicher, die Beteiligungsgesellschaften einbeziehende Berichte zu den wesentlichen wirtschaftlichen und strukturellen Entwicklungen zur laufenden Unterrichtung des Stiftungsrats,
- die Entscheidung zur ordnungsmäßigen Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
- die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen des Jahresabschlusses.
- Über wesentliche Vorkommnisse in der Stiftung oder einer ihrer Beteiligungen hat der Vorstand außerhalb der turnusmäßigen Sitzungen dem Stiftungsratsvorsitzenden, bei gravierenden Sachverhalten auch allen Stiftungsratsmitgliedern unverzüglich ausführlich zu berichten.
- Der Stiftungsvorstand kann für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheit der Stiftung besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Ein besonderer Vertreter vertritt die Stiftung bei solchen Rechtsgeschäften zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren besonderen Vertreter.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der, unbeschadet der gemeinsamen Gesamtverantwortung, die jeweils ersten Zuständigkeiten für die benannten Geschäftsfelder sowie die Geschäfte festgelegt werden, die der Zustimmung des gesamten Vorstandes oder des Stiftungsrats bedürfen. Die Geschäftsordnung ist dem Stiftungsrat zur Zustimmung vorzulegen.
§10 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben, im Falle des nachfolgenden Absatz 2 a) neun Personen, davon mindestens eine Person mit fachlich-inhaltlichen Kompetenzen im Sinne des Stiftungszwecks. Der Stifter bestellt die Mitglieder des ersten Stiftungsrats für fünf Jahre. Mitglieder des Gründungsvorstandes können jederzeit durch schriftliche Erklärung auf Lebenszeit mit Vetorecht bei Beschlussfassungen zu Absatz 2 b), 4 und 5 in den Stiftungsrat wechseln, auch wenn dadurch die Höchstzahl nach Satz 1 überschritten wird. Das Vetorecht der Mitglieder des Gründungsvorstandes ist innerhalb von zwei Wochen auszuüben.
- Im Übrigen setzt sich der Stiftungsrat wie folgt zusammen:
- Die Mitglieder des Gründungsvorstandes können, auch nach ihrem Wechsel in den Stiftungsrat, eine Institution benennen, die künftig bis zu zwei Mitglieder in den Stiftungsrat entsendet, die bis zur Entsendung ihres/r Nachfolger/s oder bis zur Abberufung durch die Institution aber auch nach Wegfall der Institution im Amt bleiben. Für den Fall, dass diese Institution auf ihr Entsendungsrecht verzichtet, diese Institution nicht mehr bestehen sollte oder die Benennung der Institution mit einer Frist versehen wurde, kann danach der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats die vorstehend beschriebene Auswahl einer geeigneten Institution für jeweils mindestens fünf Jahre vornehmen. Der Nachweis der Entsendung dieser Stiftungsratsmitglieder wird durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung des Vertretungsorgans der jeweiligen Institution geführt.
- Im Übrigen können Mitglieder für die Dauer von bis zu drei Jahren vom Stiftungsrat mit ⅔-Mehrheit ausgewählt und vorbehaltlich der Vetorechte berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Der Vorstand kann durch gemeinsame Erklärung aller amtierenden Vorstandsmitglieder der Auswahl mit zweiwöchiger Frist widersprechen. Den Beschluss über die Auswahl der Mitglieder des Stiftungsrates hat der Stiftungsrat spätestens am nächsten Tag den Mitgliedern des Vorstandes in Textform mitzuteilen. Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn der Berufung alle amtierenden Stiftungsratsmitglieder zustimmen.
- Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Stiftung sowie ihrer Gesellschaften können nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die dieses Amt jeweils nicht mehr als zwei Berufungsperioden wahrnehmen dürfen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Beschluss über die Wahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden hat der Stiftungsrat spätestens am nächsten Tag den Mitgliedern des Gründungsvorstandes in Textform mitzuteilen. Sollte ein Mitglied des Gründungsvorstandes von seinem Vetorecht Gebrauch machen, ist die Wahl zu wiederholen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gelten erst als gewählt, wenn das Vetorecht nicht ausgeübt wird oder die Mitglieder des Gründungsvorstandes erklären, auf ihr Vetorecht zu verzichten.
- Der Stiftungsrat kann zusätzlich Ehrenmitglieder auswählen und vorbehaltlich des Vetorechtes auf Lebenszeit berufen, die für Beschlussfassungen über die Berufung von Stiftungsrats- und Stiftungsratsehrenmitglieder als gleichberechtigte Stiftungsratsmitglieder gelten und im Übrigen berechtigt sind, nach ihrer Berufung an den Sitzungen des Stiftungsrats oder stattdessen eines Ausschusses des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Beschluss über die Auswahl zusätzlicher Ehrenmitglieder ist vom Stiftungsrat spätestens am nächsten Tag den Mitgliedern des Gründungsvorstandes in Textform mitzuteilen. Sollte ein Mitglied des Gründungsvorstandes von seinem Vetorecht Gebrauch machen, ist die Auswahl zu wiederholen. Das Ehrenmitglied gilt als gewählt, wenn das Vetorecht nicht ausgeübt wird oder die Mitglieder des Gründungsvorstandes erklären, auf ihr Vetorecht zu verzichten.
- Der Stiftungsrat kann zur Vorbereitung seiner Sitzungen Ausschüsse bilden.
- Mit ⅘- Mehrheit kann der Stiftungsrat ein Mitglied abberufen. Der Betroffene hat hierbei kein Stimmrecht; ihm ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Stiftungsratsmitglied ist abzuberufen, wenn es eine mit den Stiftungszwecken unvereinbare Gesinnung offenbart.
- Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Auf einstimmiges Votum aller Mitglieder des Stiftungsrats kann dieser für seine Mitglieder neben dem Auslagenersatz ein Sitzungsgeld bis zur Höhe der an die ehrenamtlichen Mitglieder einer kommunalen Volksvertretung einer kleinen Gemeinde gezahlten Entschädigung beschließen; deren Umsetzung obliegt dem Vorstand.
- Die Frist für die Ausübung des Vetorechts i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2b) Satz 3 beginnt zwei Tage nach der Beschlussfassung bzw. nach der Auswahl durch den Stiftungsrat.
§11 Aufgaben des Stiftungsrats
- Der Stiftungsrat begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Strategische Grundsatzentscheidungen unterliegen seiner Zustimmungspflicht.
- Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen zudem:
- die Berufung und Abberufung des Vorstandes sowie die diesen betreffenden Rechtsverhältnisse mit Zweidrittelmehrheit, § 8 Abs. 2 bleibt unberührt,
- der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
- der vom Vorstand aufgestellte Geschäftsplan, der auf der Grundlage der strategischen Grundsatzentscheidungen einen kurz-, mittel- und langfristigen operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze unter Einbeziehung der Beteiligungsgesellschaften beschreibt,
- Entscheidungen über den Umgang mit Gesamtplanabweichungen von mehr als 10 %,
- Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstandes und Meinungsaustausch mit den Geschäftsführern der Beteiligungsgesellschaften,
- Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Erwerb einer Beteiligung von mehr als 10 % an solchen sowie über deren Statute; Entscheidung über die Besetzung von deren Aufsichtsgremien,
- grundlegende Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen, auch in Beteiligungsgesellschaften,
- Entscheidung über ihm vom Vorstand in Ausnahmefällen vorgelegte Beschlussgegenstände,
- die Auswahl und Beauftragung des Abschlussprüfers sowie etwaiger Sonderprüfer und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
- die Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung und Kenntnisnahme von den Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten der Beteiligungsgesellschaften, insofern für diese eine Prüfpflicht gemäß §§ 316 und 267 HGB besteht,
- die Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstandes durch den Stiftungsratsvorsitzenden oder eines vom Stiftungsrat Beauftragten. Näheres wird durch den Stiftungsrat in der Geschäftsordnung geregelt,
- die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
- Abschluss von Leasing-, Pacht- und Mietverträgen mit einem Gesamtbetrag der Verpflichtungen von mehr als 10 % des zuletzt festgestellten Jahresumsatzes bis zum jeweiligen nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin, soweit sie nicht im Geschäftsplan enthalten sind,
- Gewährung von Sicherheiten (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie Übernahme fremder Verbindlichkeiten; davon ausgenommen sind Kredite an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, wenn der Stiftungsrat für die Gewährung eine allgemeine Regelung beschlossen hat,
- Erlass von Forderungen gegen Organmitglieder oder Arbeitnehmer oder wenn der Erlass von Forderungen im Laufe eines Geschäftsjahres mehr als 0,5 % des zuletzt festgestellten Jahresumsatzes übersteigt,
- Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern und gegenüber dem Abschlussprüfer. Er ist, abgesehen von seinen Überwachungs- und Kontrollbefugnissen, nicht berechtigt, dem Vorstand Einzelweisungen zu erteilen.
§12 Satzungsänderung
- Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn dies nach Auffassung des Stiftungsrats und Vorstandes wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen geboten ist. Sie kann geändert werden, wenn dies im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist.
- Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit des Vorstandes und einer ¾-Mehrheit des Stiftungsrats.
- Die Satzungsregelungen zum Entsenderecht nach § 10 Abs. 2 a) dieser Satzung können die Mitglieder des Gründungsvorstandes, auch nach ihrem Wechsel in den Stiftungsrat, bei Ausscheiden eines Gründungsvorstandsmitglieds auch einzeln, und nach deren Ausscheiden die Mitglieder des Vorstandes jederzeit durch einstimmiges Votum ändern.
§13 Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
- Der Stiftungszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Aufgaben der Stiftung wegfallen oder deren Erfüllung nicht mehr sinnvoll ist. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen und den in der Präambel beschriebenen Gründerwillen berücksichtigen.
- Die Stiftung ist mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise möglich ist.
- Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist.
- Die vorstehenden Maßnahmen bedürfen einer ⅘-Mehrheit des Stiftungsrats.
§14 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für wohlfahrtspflegerische Zwecke der Behindertenhilfe zu verwenden hat. Bei der Empfängerkörperschaft muss es sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft der Behindertenhilfe handeln, die Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e. V. ist.
§15 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
- Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Zugang der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.
Satzung des GIB e.V.
§1 Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen:
Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen, GIB e. V.. - Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein setzt sich zum Ziel, ausschließlich Menschen mit Intelligenzminderung und zusätzlicher psychischer Behinderung entsprechend § 53 der Abgabenordnung im Rahmen der Sozialgesetzgebung durch fachgerechte Betreuung und Förderung die Integration in die Gesellschaft zu erleichtern. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch
- Bereitstellung von Lebensräumen zum Wohnen, für Beschäftigung und zur Freizeitgestaltung,
- Konzeptentwicklung und Umsetzung gemeinsam mit Organisationen, die solche Einrichtungen aufbauen wollen,
- Beratung von Angehörigen und Gemeinwesen.
- Zur Erreichung seines Zweckes kann der Verein sich an Organisationen beteiligen, sich diesen anschließen oder Einrichtungen übernehmen, die ähnliche Ziele verfolgen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein soll einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege beitreten.
§3 Beiträge und Verwendung der Mittel
- Der Verein wirbt für seine Tätigkeit Spenden und Nachlässe ein; Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
- Die Mittel des Vereins werden unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwandt.
- Überschüsse sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
- Um Mitglied zu werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu richten, der einstimmig über die Aufnahme entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Der Austritt wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes erfolgen. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Verbleib unklar ist und es über ein Jahr nicht erreicht werden kann.
- Die Zahl der Mitglieder soll zehn nicht überschreiten.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Aufsichtsrat,
- der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
- Mindestens einmal pro Jahr lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zur Mitgliederversammlung ein.
- Anträge, über die bei der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen den Mitgliedern spätestens fünf Tage vor der Versammlung zugestellt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats,
- Entscheidung über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Aufsichtsratsmitglieder,
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des Jahresabschlusses,
- Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrats,
- Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
- Entscheidung bei Streitigkeiten über den Ausschluss eines Mitglieds,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
- Über Streitigkeiten betreffend den Ausschluss eines Mitglieds, die Änderung der Satzung, die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Auflösung des Vereins wird mit Drei-Viertel-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder entschieden. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. Bei Abstimmung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds hat dieses auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vereins kein Stimmrecht.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund vom Vorstand einberufen werden. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eine solche beantragen.
- Der Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
- Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das der Leiter der Versammlung und der Protokollführer unterzeichnen.
§7 Aufsichtsrat
- Es wird ein Aufsichtsrat aus Persönlichkeiten gebildet, die zur Erlangung des Vereinszweckes besondere Kompetenzen haben und bereit sind, Kontrolle über die Geschäfte des Vereins auszuüben und den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu kontrollieren.
- Mitglied des Aufsichtsrats kann nur ein Mitglied des Vereins werden.
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens vier Personen und wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in keinem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen. Wiederwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ist möglich.
- Von den Bewerbern um das Amt des Aufsichtsrats, die die Mehrheit der Stimmen erhalten haben, sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
- Die jeweils amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Der Aufsichtsrat tagt mindestens dreimal im Jahr, wobei eine der Aufsichtsratssitzungen unmittelbar vor der jeweiligen Mitgliederversammlung stattfinden soll. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil. Er hat Antrags- und Rederecht.
- Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Gegenüber Dritten - insbesondere Grundbuchämtern, Handels- und Vereinsregistern etc. - gilt die Zustimmung des Aufsichtsrats zu Rechtsgeschäften des Vorstands oder des Liquidators als erteilt, wenn sie durch mindestens zwei Personen erklärt wird, deren Bestellung zum Aufsichtsrat sich aus einer vom Vorstand oder vom Liquidator unterschriebenen Niederschrift der Mitgliederversammlung ergibt. Der vorstehende Satz 3 gilt entsprechend für sonstige Beschlüsse des Aufsichtsrats.
- Vor Ablauf der Amtsperiode kann ein Aufsichtsratsmitglied nur durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
- Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
- Die Beschlussfassung über grundsätzliche Positionen und Ziele des Vereins.
- Beratung und Überwachung des Vorstands.
- Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschafts- und Stellenplan.
- Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Behandlung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechtes.
- Bestellung, Entlassung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands.
- Beschlussfassung über den Inhalt des Dienstvertrages mit dem geschäftsführenden hauptamtlichen Vorstandsvorsitzenden einschließlich der Amtsdauer.
- Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften sowie die Kontrolle des Vorstandes bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der jeweiligen Gesellschaft. Hierzu bestimmt der Aufsichtsrat durch Beschluss jeweils eines seiner Mitglieder als seine Vertretung in der jeweiligen Gesellschafterversammlung. Beschlussfassung über den Kauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken.
- Nach Auflösung des Vereins (Eintragung der Liquidation des Vereins im Vereinsregister) gelten die Spiegelpunkte 2 und 7 entsprechend. Die anderen Aufgaben des Aufsichtsrates entfallen. Der Spiegelpunkt 7 gilt mit der Maßgabe, dass über die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften und von Grundstücken an die "GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen (GIB-Stiftung)" einschließlich der zugehörigen schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte (Verkauf, Schenkung etc.) keine Beschlussfassung des Aufsichtsrats erfolgt. Diesbezüglich ist der Liquidator uneingeschränkt zur Geschäftsführung befugt und zur Vertretung ermächtigt (siehe § 9 Ziffer 1 Absatz 4).
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an jeder Aufsichtsratssitzung, über deren Höhe der Vorstand nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins entscheidet.
Die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen und damit ausschließlich auf Fälle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes i. S. d. § 276 Abs. 3 BGB beschränkt.
§8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorstandsvorsitzenden und
- seinem Stellvertreter.
Der Vorstand leitet den Verein.
In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- 2. Die Vorstandsmitglieder sind je alleinvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie sind einzeln zu wählen. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt der Aufsichtsrat baldmöglichst ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Der Vorstandsvorsitzende ist mit der Leitung des operativen Geschäftsbetriebes des Vereins betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen.
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.
- Satzungsänderungen, die durch behördliche Auflagen verlangt werden.
- Er lädt entsprechend den Beschlüssen des Aufsichtsrates dessen Vertreter in die Gesellschafterversammlung der jeweiligen Gesellschaft.
- Der Vorstandsvorsitzende erhält für seine hauptamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, die auch in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum und/oder für die Wahrnehmung von Vorstandstätigkeiten (pauschales Sitzungsentgelt) gewährt werden kann. Über die Höhe einer pauschalen Aufwandsentschädigung des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden entscheidet der Vorstandsvorsitzende nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins.
- Die Haftung der Mitglieder des Vorstands wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen und damit ausschließlich auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 3 BGB beschränkt.
§9 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Geborene Liquidatoren sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Abberufung und Bestellung von Liquidatoren erfolgt durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Der Liquidator ist bezüglich sämt¬licher Rechtsgeschäfte, die zur Übertragung des Vereinsvermögens an die "GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen (GIB-Stiftung)", Berlin, erforderlich und/oder nützlich sind, uneingeschränkt zur Geschäftsführung befugt und zur Vertretung des Vereins ermächtigt sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Einer Zustimmung des Aufsichtsrats (und/oder der Mitgliederver-sammlung) bedarf es für solche Rechtsgeschäfte nicht. Im Übrigen hat der Liquidator die Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Im Übrigen hat der Liquidator die Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation eine andere Regelung ergibt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die "GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen (GIB-Stiftung)", Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.